Die Vergütungslandschaft im Friseurhandwerk ist regional sehr heterogen. Aktuell existieren 13 Tarifgebiete, jeweils vertreten durch einen Landesinnungsverband, mit jeweils eigener Tarifhoheit (verhandeln Lohn, Arbeitszeit und andere Konditionen). Teilweise weichen die Zuschnitte von den Bundesländern ab, und es gibt Regionen ohne Tarifhoheit.
Viele Auswertungen nutzen vorrangig tarifliche Vergütungsdaten aus den Tarifregistern; diese können von tatsächlich gezahlten Löhnen im Einzelfall deutlich abweichen.
Woran muss sich FriseurarbeitgeberIn halten?
Gesetzlicher Mindestlohn (MiLoG)
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn beträgt seit 1. Januar 2025 12,82 € je Zeitstunde und gilt bundeseinheitlich für Beschäftigte.
Ausblick: Die Mindestlohnkommission hat im Juni 2025 weitere Anhebungen beschlossen: 13,90 € ab 1. Januar 2026 und 14,60 € ab 1. Januar 2027.
Liegt kein Tarifvertrag vor, ist mindestens der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen.
Liegt ein Tarifvertrag vor und über dem gesetzlichen Mindestlohn, ist der Tarif maßgeblich für Innungsmitglieder, gegebenenfalls für alle, wenn der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde.