Das sagt das BMAS: „Körpernahe Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, wurden auf Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz auf dem Wege von Corona-Schutzverordnungen durch die Bundesländer untersagt. Hierzu gehören z. B. Friseurdienstleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre usw., soweit diese für Kunden angeboten werden.
Im Gegensatz dazu handelt es sich bei derartigen Dienstleistungen im Bereich von Fernseh- und TV-Produktionen, die von Beschäftigten von Fernsehanstalten und Produktionsfirmen ausgeführt werden, nicht um Dienstleistungen gegenüber Kunden, sondern um innerbetriebliche Tätigkeiten. Derartige innerbetriebliche Tätigkeiten fallen nicht unter die Verbote der Corona-Schutzverordnungen der Länder.
Auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung müssen die jeweiligen Arbeitgeber (Fernsehanstalten und Produktionsbetriebe) allerdings geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung eines ausreichenden Infektionsschutzes treffen. Hinweise dazu geben unter anderem die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sowie die branchenspezifische Handlungshilfe „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard Empfehlungen für Filmproduktionen“ der BG ETEM (Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse).“
Auch mit Inkrafttreten der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 27. Januar 2021 bleiben Tätigkeiten, bei denen unmittelbare Personenkontakte unvermeidlich sind, grundsätzlich möglich, wenn Hygienekonzepte, die einen ausreichenden Infektionsschutz sicherstellen, zum Einsatz kommen.“
Darf ich meine prominenten Kunden frisieren oder schminken?
Angela Merkel oder Heidi Klum ist deine Kundin? NEIN, du darfst nicht zu ihr fahren und sie frisieren!
Wie verhält es sich mit dem Frisieren und Schminken von Personen des öffentlichen Lebens, also z. B. von Politikern? Darf man als persönlicher Stylist jederzeit körpernahe Dienstleistungen anbieten?
Das sagt das BMAS: „Nach den Coronaschutzverordnungen der Länder ist es verboten körpernahe Tätigkeiten wie Schminken und Frisieren als Dienstleistungen für Kunden anzubieten, unabhängig davon, ob es sich um Personen des öffentlichen Lebens oder um Privatpersonen handelt. Dabei ist die aktuelle Version der Coronaschutzverordnung des jeweiligen Bundeslandes zu beachten.“
Aber, wenn Heidi Klum dich anstellt, dann darfst du sie innerbetrieblich frisieren, quasi!
Fassen wir zusammen:
Wenn Angela Merkel frisch gestylt vor eine Kamera tritt, sei es in einem Fernsehstudio oder im Bundeskanzleramt, handelt es sich um innerbetriebliche Tätigkeiten, die erlaubt sind. Das Gleiche gilt für Modelle, die im Rahmen einer Fotoproduktion oder für den Catwalk gestylt werden. Fotoshooting im Salon ist erlaubt.
Sollte Frau Merkel allerdings, wie im ersten Lockdown im Frühjahr der BILD-Zeitung gegenüber verlautbart hatte, auf die "Dienstleistung einer freiberuflichen Assistentin" zurückgreifen - rein hypothetisch – zu privaten Zwecken und nicht unmittelbar vor presseöffentlichen Terminen wie Pressekonferenzen oder Veranstaltungen, würde sie eine verbotene mobile Dienstleistung in Anspruch nehmen. Das wäre auch der Fall, wenn sie eine bezahlte Mode-, Farb-, Stil- oder Typberatung in Anspruch nehmen würde.
Wir könnten dieses Thema weiterhin hypothetisch auf die Spitze treiben und die Frage in den Raum werfen: Ist es erlaubt, KundInnen unter Beachtung aller SARS-CoV-2-Hygieneauflagen im Salon zu frisieren und diese dann auf Instagram zu posten? Man könnte antworten ja, sofern keine Gelder fließen! Denn Modelle werden für ihre Arbeit neben schönen Haaren in der Regel mit Geld bezahlt.
Maskenbildner sind keine Friseure