Die Aufnahme der Friseurbranche ins Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) ist schon seit dem Sommer in Arbeit. Mit dem heutigen Tag ist das Gesetz in Kraft!
Dies bedeutet konkret für alle Salons in der Friseur- und Kosmetikbranche, inklusive Barbershops und Nagelstudios:
- Es gilt eine Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Arbeitgebende muss die Mitarbeitenden nachweislich und schriftlich auf diese Pflicht hinweisen.
Hinweispflicht § 2a Absatz 2 SchwarzArbG
- Für die Arbeitgeber gilt eine Sofortmeldepflicht bei Neuaufnahme von Beschäftigungsverhältnissen: Die Sofortmeldepflicht (§ 28a Absatz 4 SGB IV) besagt, dass der Arbeitgebende den Beschäftigungsbeginn des Arbeitnehmenden spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden hat.
- Die nun geltende Meldepflicht nach § 16 MiLoG betrifft Arbeitgeber im Ausland, die Mitarbeitende in Deutschland beschäftigen.
§ 16 MiLoG - Einzelnorm
- Arbeitszeitaufzeichnungspflicht nach § 17MiLoG:
Arbeitgebende sind verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmenden aufzuzeichnen und aufzubewahren bzw. bereitzuhalten
§ 17 MiLoG - Einzelnorm