Heute haben sich die geschäftsführende Bundeskanzlerin Angela Merkel und Vizekanzler Olaf Scholz mit den Regierungschefinnen und -chefs der Bundesländer erneut zur aktuellen Corona-Lage beraten. Angesichts der zuletzt rasant gestiegenen Zahlen der Corona-Neuinfektionen war eine Abstimmung zum weiteren Vorgehen in der Corona-Pandemie in Deutschland dringend notwendig geworden.
Für das Friseurhandwerk gilt demnach die 2G-Regelung ab einer Hospitalisierungsinzidenz von 3% in einem Bundesland.
Bei einer Hospitalisierungsrate von 6% kann in einem Bundesland die 2G-Plus-Regel gelten.
Zuvor hatte der Bundestag bereits die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes der voraussichtlichen Regierungspartner SPD, FDP und Grüne zur Eindämmung der wieder verschärften Corona-Lage beschlossen. Allerdings muss auch der Bundesrat dem noch zustimmen.
3G-Regel für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Beschäftigte sollen demnach Arbeitsstätten, an denen physischer Kontakt zu anderen nicht ausgeschlossen werden kann, nicht mehr ohne Impf-, Genesenen- oder tagesaktuellen negativen Testnachweis (oder maximal 48 Stunden alten PCR-Test) betreten dürfen. Das Betretungsverbot gilt nicht für den Fall, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Test direkt im Betrieb machen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind danach verpflichtet, die Einhaltung der 3G-Regel durch Nachweiskontrollen "täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren". Beschäftigte sind verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen.
2G-Regel für Kundinnen und Kunden
Daran knüpften die Beratungen der Regierungschefinnen und -chefs der Länder an. Für körpernahe Dienstleistungen gilt ab einer Hospitalisierungsinzidenz von 3,0 in einem Bundesland die 2G-Regelung. Kundinnen und Kunden dürfen den Friseursalon somit nur noch mit einem Impf- oder Genesenen-Nachweis betreten. Bei einer Hospitalisierungsrate von 6,0 Prozent in einem Bundesland kann die 2G-Plus-Regel gelten. Dann müssten auch Geimpfte und Genesene zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Corona-Test nachweisen. Ausgenommen von den 2G-Regeln sind Personen, die nicht geimpft werden können, für die keine Impfempfehlung vorliegt und alle unter 18-Jährigen.
Wie immer gilt es zusätzlich die jeweiligen, ggf. strengeren, Landesverordnungen vor Ort zu beachten.