Modelle zur Lohnoptimierung sind beliebt
Arbeitgeber wollen möglichst attraktiv für ihre Belegschaft und für potenzielle Arbeitnehmer sein. Dazu setzen sie oftmals Lohnoptimierungsmodelle ein. Diese haben das Ziel, dass Arbeitnehmern steuer- und beitragsfreie Vergütungsbestandteile bekommen. Das erhöht den Nettolohn. Ein Modell, das Chefinnen und Chefs teilweise in der Vergangenheit gern einsetzten, war die Anmietung von Werbeflächen auf den Privatfahrzeugen ihrer Angestellten.
Einige FriseurunternehmerInnen haben so auch ihren Mitarbeitern mit attraktiven Stickern auf dem Auto einen netten Zusatzlohn ermöglicht.
Was hinter der Klage steckt
Geklagt hatte ein mittelständisches Unternehmen, bei dem ein Betriebsprüfer das Gestaltungsmodell Vermietung von Werbeflächen nicht anerkannt hatte. Das Unternehmen schloss mit vielen seiner Angestellten neben dem eigentlichen Arbeitsvertrag einen zusätzlichen Vertrag, „Mietvertrag Werbefläche“. In diesem Vertrag verpflichtete sich der jeweilige Mitarbeiter, einen Kennzeichenhalter mit Werbung des Unternehmens am privaten Pkw anzubringen. Dafür bekam der Mitarbeiter zusätzlich 255 Euro pro Jahr neben dem Arbeitslohn, den ihm das Unternehmen voll auszahlte, ohne dafür Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Die Vertragslaufzeit war an das Arbeitsverhältnis gebunden. Beide Seiten konnten den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten kündigen.
Bundesfinanzhof: Entgelt für Werbung auf Privatfahrzeugen ist Arbeitslohn
Die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass die jährlichen Zahlungen von 255 Euro Arbeitslohn sind (Urteil vom 21.06.2022, Aktenzeichen VI R 20/20).
Gründe für die Entscheidung sind:
- Die Zahlungen von jährlich 255 Euro hängen direkt mit dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter zusammen.
- Die Werbemietverträge schließt der Arbeitgeber nur mit eigenen Mitarbeitern und sie stehen in Verbindung zum Arbeitsvertrag.
- Daher seien die Zahlungen eine Gegenleistung für die zur Verfügung gestellte Arbeitskraft der Mitarbeiter.
- Dem „Mietvertrag Werbefläche“ kommt kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zu. Der Vertrag oder die angebrachten Kennzeichenhalter mit Werbung des Arbeitgebers stellen keine Werbewirkung sicher.
- Die Zahlungen von 255 Euro jährlich pro Mitarbeiter scheinen nicht wirtschaftlich hergeleitet zu sein und sich nicht am Werbeeffekt zu orientieren.
Der BFH ist der Auffassung, dass die jährlichen Zahlungen von Arbeitgebern für Werbung am Kennzeichenhalter von Mitarbeitern Arbeitslohn ist. Damit haftet das Unternehmen für die nicht gezahlte Lohnsteuer.