Was müssen Betriebe bei Weihnachtsgeschenken beachten?
Wer seine Mitarbeitenden beschenken will, der kann diese Sachzuwendungen, wie der Fachbegriff dazu heißt, als Betriebsausgaben geltend machen. Auch bei Sachzuwendungen gibt es eine Wertgrenze: Nur wenn das Geschenk nicht mehr als 50 Euro brutto kostet, dann muss es der Beschenkte nicht versteuern. „Achtung: Die 50-Euro-Grenze gilt für alle Sachzuwendungen im Monat zusammen“, sagt Gina Baptistella.
Und wenn das Weihnachtsgeschenk die 50-Euro-Sachzuwendungsgrenze übersteigt?
„Wer seinen Angestellten beispielsweise besondere Konzertkarten schenken möchte, die mehr als 50 Euro kosten, der kann die Pauschalversteuerung mit 30 Prozent übernehmen“, sagt die Steuerberaterin. Die Pauschalversteuerung gilt dann allerdings einheitlich für alle Zuwendungen im gesamten Jahr. Pauschal versteuerte Sachzuwendungen für die eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind sozialversicherungspflichtig.
Was gilt für Geschenke zu anderen Anlässen?
Grundsätzlich gelten diese Regeln für alle Geschenke, erläutert die Steuerexpertin: „Egal, ob Unternehmerinnen und Unternehmer sie zu Weihnachten oder zum Zuckerfest verschenken.“ Anders ist es nur bei persönlichen Anlässen wie etwa dem Firmenjubiläum, dem Geburtstag oder einer Hochzeit. Zu solchen Anlässen sind die Sachzuwendungen steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Wert des Geschenks die Freigrenze von 60 Euro brutto je Anlass nicht überschreitet.
Tipp: Was sollten Sie jetzt tun?
- Prüfen Sie, ob die Kosten Ihrer Weihnachtsfeier die Wertgrenze pro Mitarbeitenden nicht überschreiten.
- Achten Sie bei Geschenken immer darauf, dass der Gesamtwert der Sachzuwendungen im Monat 50 Euro nicht übersteigt.
- Denken Sie bei teureren Geschenken an die Möglichkeit der Pauschalversteuerung.
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Erfahren Sie mehr über die Bamberger Ecovis Steuerberaterin Gina Baptistella.