Trinkgeld für den Mitarbeiter
Trinkgeld in bar: Steuerfrei!
Das Trinkgeld ist steuerfrei, wenn es direkt und freiwillig vom Kunden an den Mitarbeiter übergeben oder in dessen Trinkgeldkasse geworfen wird.
Trinkgeld als verpflichtende Pauschale: Steuerpflichtig!
Trinkgeldpauschalen kommen im Salon kaum vor, sind aber immer zu versteuern, weil die Freiwilligkeit fehlt. Egal, ob es in bar oder mit Karte gezahlt wird.
Trinkgeld bei Kartenzahlung mit Barauszahlung: Steuerfrei!
Im Kassensystem muss eine "Dienstleistung" mit einer eindeutigen Bezeichnung, z.B. "Trinkgeld Mitarbeiter XY" angelegt werden. Diese erscheint auf dem Bon zusätzlich zur Dienstleistung und ergibt die Endsumme, die mit der Karte kassiert wird.
Das Trinkgeld wird im Anschluss in bar an den Mitarbeiter übergeben. Dabei ist darauf zu achten, dass unbare Einnahmen und bare Ausgaben nicht zu falschen Kassenbeständen führen. Die Trinkgelder sollten daher mit einem Ausgabebeleg (Barbeleg) dokumentiert werden. Dieser Beleg ist auch für den Steuerberater wichtig, da sonst die Einnahmen per Karte als steuerpflichtige Einnahmen gezählt werden: Damit beweist der Unternehmer, dass er das Trinkgeld ausgezahlt hat.
Trinkgeld in der gemeinsamen Trinkgeldkassa: Nicht immer steuerfrei!
Fehlt der persönliche Bezug von Dienstleister zu Kunden, wie in einer gemeinsamen Trinkgeldkassa, kann das Trinkgeld steuerpflichtig werden. Dies ist allerdings nur im Fall von Casinos gerichtlich entschieden - bei Friseuren ist es steuerfrei. Achtung: Wird die Trinkgeldkassa auch mit der Chef*Chefin geteilt, ist es für sie steuerpflichtig!