Laut Statistischem Bundesamt haben im Jahr 2024 knapp 4,4 Millionen Beschäftigte durchschnittlich mehr gearbeitet, als dies in ihrem Arbeitsvertrag vereinbart war. Mehrarbeit können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Form von bezahlten und unbezahlten Überstunden leisten. Alternativ kann die Mehrarbeit auf ein Arbeitszeitkonto einfließen, über das sie sich später wieder ausgleichen lässt. Bei der Abrechnung von Überstunden haben Arbeitgeber unterschiedliche Möglichkeiten.
Was ist der Unterschied zwischen Mehrarbeit und Überstunden?
Mehrarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Arbeitszeit, die über die tägliche, gesetzlich festgelegte Höchstarbeitszeit von acht Stunden hinausgeht. Sie bezieht sich immer auf das Arbeitszeitrecht und hat keinen Bezug zur Vergütung. Der Begriff Überstunden beschreibt die Arbeitszeit, die über die vertraglich vereinbarte oder tarifrechtliche regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht und vom Vorgesetzten entweder angeordnet oder geduldet wird. Überstunden betreffen damit häufig tarifliche oder betriebliche Regelungen zur Vergütung von Arbeitszeit, die über die eigentlich vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht.
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelung
Die geleisteten Überstunden werden grundsätzlich in dem Monat steuerlich und sozialversicherungsrechtlich abgerechnet, in dem sie entstehen. Leistet ein Arbeitnehmer zum Beispiel im August fünf Überstunden, erfolgt die Überstundenvergütung auch im Monat August. Ist die Entgeltabrechnung bereits erfolgt, ist diese für den Erarbeitungsmonat rückwirkend zu korrigieren.