Was bedeutet Scheinselbstständigkeit?
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person formal als Selbstständige auftritt, tatsächlich aber eine abhängige Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ausübt (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Das bedeutet: Die rechtliche Einordnung richtet sich nicht nach der Bezeichnung im Vertrag, sondern nach der tatsächlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses. (Quelle: Deutsche Rentenversicherung)
Wenn die Trennung zwischen SaloninhaberIn und Stuhlmietendem nicht klar vollzogen wird, kann daraus abgeleitet werden, dass es sich um ein Angestelltenverhältnis handelt - zum Zweck, Sozialversicherung einzusparen und Schwarzarbeit zu verschleiern.
Es besteht die Gefahr von Scheinselbstständigkeit bei Stuhlmietenden, wenn sie
- die Infrastruktur des Friseurgeschäftes nutzen,
- feste Arbeitszeiten haben,
- den Anweisungen der Salonbetreibenden über Zeit, Dauer und Art der Dienstleistung unterliegen.
Wichtig: Stuhlmietende dürfen im unternehmerischen Handeln nicht eingeschränkt werden. Stuhlvermietende müssen gestatten, Öffnungszeiten und freie Zeiten selbst festzulegen. Das gleiche gilt für Preise, Aktionen, Werbung und ähnliches.