Im Oktober 2022 stieg der gesetzliche Mindestlohn auf 12 Euro. Dies gilt allerdings nicht für Auszubildende, das Gesetz zum Mindestlohn schließt Auszubildende explizit aus. Hier übernimmt das Berufsbildungsgesetz.
Seit dem 1.1.2020 sind Arbeitgeber, die keinem Tarifvertrag unterliegen, verpflichtet, ihren Auszubildenden einen Mindestlohn zu zahlen. Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung (§ 17 Abs. 3 BBiG). Tarifverträge haben Vorrang vor der Mindestausbildungsvergütung!
Durch die in § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) neuer Fassung geregelte gesetzliche Mindestausbildungsvergütung ist eine Unterschreitung durch tarifliche Ausbildungsvergütungen im Rahmen von § 17 Abs. 3 BBiG möglich. Die Voraussetzungen sind ggf. im Einzelfall unter Berücksichtigung der Tarifbindung und bestehender Empfehlungen der Tarifvertragsparteien zu prüfen.
Für Auszubildende, die vor dem 1.1.2020 ihre Ausbildung begonnen haben, gilt die Regelung nicht.
Im Berufsbildungsgesetz § 17 wurde für 2023 festgelegt:
(2) Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie folgende monatliche Mindestvergütung unterschreitet:
…..
d) 620 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 begonnen wird,
Quelle: Auszug aus dem ► Berufsbildungsgesetz
Erhöhung der fortgeschrittenen Lehrjahre 2023
Die Höhe der Mindestausbildungsvergütung der nachfolgenden Ausbildungsjahre orientiert sich am ersten Lehrjahr und wird entsprechend angehoben, um
- 18 % im 2. Lehrjahr = 731,60 Euro
- 35 % im 3. Lehrjahr = 837,00 Euro
- 40 % im 4. Lehrjahr = 868,00 Euro
Ausbildungsvergütung 2024
Das BBiG nennt aktuell die genaue Höhe der Vergütungen bis zum Jahr 2023. Auch danach soll der Azubi-Mindestlohn weiterhin jährlich angehoben werden. Die Höhe der Ausbildungsvergütung für das Jahr 2024 veröffentlicht das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Herbst 2023.