Seit 1. November 2011 müssen Produzenten von Haarfärbemitteln ihre Produkte mit folgendem Satz versehen: „Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen. Bitte folgende Hinweise lesen und beachten: Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt. (…)“.
Diese verpflichtende Kennzeichnung besteht seit Einführung der ► EU-Kosmetik-Verordnung, die im Juli 2013 durch die EG-Kosmetikrichtlinie abgelöst wurde. In dieser Richtlinie sind Verpflichtungen von Herstellern rund um kosmetische Mittel einheitlich und EU-weit geregelt.
Warum gibt es diesen Produkthinweis auf Haarfarben?
Da Haarfärbemittel für Erwachsene entwickelt und auf deren Bedürfnisse angepasst werden, gibt es ausschließlich für diese Personengruppe Erfahrungswerte in Bezug auf Hautirritation, allergische Reaktionen und Verträglichkeit. Obiger Hinweis soll die Personengruppe Jugendliche unter 16 Jahren schützen. Gleichzeitig ist der Produzent dank dieses Hinweises von jeglicher Haftung freigesprochen.
Wie ist die gesetzliche Regelung der EU-Kosmetikrichtlinie?
Im Grunde sagt diese Richtlinie, dass eine Kennzeichnung bzw. obiger Hinweis für Hersteller, innerhalb der EU, gesetzlich verpflichtend ist. Wird das Produkt aus einem Drittstaat importiert, muss der Importeur sicherstellen, dass der Produkthinweis auf der importierten Ware angebracht wurde.
Diese Regelung ist jedoch kein gesetzliches Verbot für Anwender*innen unter 16 Jahren oder Dienstleister*innen wie Friseur*innen. Auch ist der Verkauf von Haarfarbe im Handel an Jugendliche unter 16 nicht verboten.