Dein Salon ist für Salons für Ukraine gelistet und eine passende Bewerber*in hat sich gemeldet? Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände informiert darüber, was für eine reibungslose Einstellung von geflüchteten Ukrainer*innen zu bedenken ist.
Statusbestätigung als Voraussetzung
Hat der/die Bewerber*in bereits eine Statusbestätigung als Geflüchtete*r durch die Ausländerbehörde vor Ort, kann unbürokratisch ein humanitärer Aufenthaltstitel erhalten werden. Der Arbeitsmarktzugang (auch zur betrieblichen Ausbildung) ist damit ohne Einschränkung mit Zustimmung der Ausländerbehörde nach möglich.
Arbeitsmarktzugang bei Asylantrag beschränkt
Ukrainische Staatsangehörige, die sich in Deutschland befinden, könnten grundsätzlich auch einen Asylantrag stellen. Hier wäre allerdings der Arbeitsmarktzugang in den ersten drei Monaten in Deutschland (wenn sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen: 9 Monate nach Stellung des Asylantrags) beschränkt und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) würde im Rahmen des regulären Asylverfahren eine Einzelfallprüfung vornehmen und klären, ob die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung vorliegen.
Zuschüsse und Gelder
Der Zentralverband des deutschen Friseurhandwerks, hat in einer Aussendung darauf hingewiesen, dass aufgrund des Rechtsstatus die Hilfen aus dem SGB III (Eingliederungszuschüsse und Gelder zur Ausbildungsförderung) in Anspruch genommen werden können.