Mittlerweile dürfte sich herumgesprochen haben: Schreibt man als Arbeitgeberin*Arbeitgeber Stellen geschlechtsspezifisch und nicht geschlechtsneutral aus, können Diskriminierte eine Entschädigung verlangen – in der Regel das Dreifache des möglichen Bruttomonatsgehalts. Wer nur eine „Friseurin“ sucht, diskriminiert. Fraglich ist, ob man auch „Bewerberin“ im Sinne des Arbeitsrechts ist, wenn man sich über die Chat-Funktion bei eBay-Kleinanzeigen meldet.
Was sagt das Gericht?
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied am 21. Juni 2022, dass es kein inhaltliches Mindestmaß an Angaben zur Person eines Bewerbenden gibt. Die Person muss identifizierbar sein. Daher ist eine „Bewerbung“ auch über die Antwortfunktion bei eBay-Kleinanzeigen möglich. Wird durch die Ausschreibung jemand diskriminiert, besteht somit Anspruch auf Entschädigung.