Ein Arbeitnehmer, der Sozialleistungen bezieht, verrichtet Schwarzarbeit, wenn er Dienst- oder Werkleistungen erbringt und seinen Mitteilungspflichten gegenüber den Sozialleistungsträgern nicht nachkommt. Darunter fällt auch die Vortäuschung der Erbringung bzw. Ausführung einer Dienst- oder Werkleistung, um für sich selbst oder einen Dritten Sozialleistungen zu Unrecht zu beziehen.
Schwarzarbeit leistet auch, wer Dienst- oder Werkleistungen ohne Gewerbeanmeldung erbringt beziehungsweise wer dies tut, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.
Der Zoll verfolgt und ahndet Schwarzarbeit durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit auf Grundlage des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, davon ist auch bereits die Anbahnung von Schwarzarbeit erfasst.
Keine Schwarzarbeit sind Dienst- oder Werkleistungen, die
- von Angehörigen oder Lebenspartnern,
- aus Gefälligkeit,
- im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
- im Wege der Selbsthilfe im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder des Wohnraumförderungsgesetzes
erbracht werden und nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind (z. B. gegen geringes Entgelt)."