Doris Ortlieb, Geschäftsführerin des Landesinnungsverbandes der Friseure Bayern, rät in dieser Debatte zu einem Perspektivenwechsel: „Das, worüber hier diskutiert wird, kenne ich am Markt nicht. Mir konnte in Bayern bislang niemand auch nur einen einzigen Betrieb nennen, der nur Rasur und Bartpflege anbietet. Das ist nicht das, womit Barbershops antreten – die wollen auch Haarschnitte machen und diese sind selbstverständlich Friseurhandwerk!“
Dies bestätigt auch Ruven Stiefelhagen: „Betriebe, die das Bartschneiden als einzige ausschließliche Dienstleistung anbieten, sind uns in der Praxis nicht bekannt. In den uns bekannten Fällen werden neben Bartdienstleistungen weitere Tätigkeiten angeboten, die eindeutig dem Friseurhandwerk zuzuordnen sind.“
In der statistischen Erfassung wird nicht differenziert. Es werden nur Friseurbetriebe erfasst, nicht aber Gewerbe, die z.B. nur Bärte schneiden.
Die Brillenbügelgrenze ist historisch nicht belegbar
Nach der historischen Herkunft der sog. „Brillenbügelgrenze“ haben von Spitzenverbandsebene bis Landesinnung schon viele gesucht – niemand hat eine belegbare Quelle finden können, eine rechtliche Grundlage gibt es nicht.
„Wie diese Abgrenzungsfrage ursprünglich entstanden ist oder in welchem Zusammenhang sie erstmals verwendet wurde, ist nicht dokumentiert. Fest steht lediglich, dass es sich um eine über die Jahre immer wieder zitierte, aber nie in einer rechtlichen Grundlage verankerte Faustformel handelt.“, verrät uns Oliver Wolff vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH).
Gibt es rechtlich eine „Brillenbügelgrenze“?
Bisherige gerichtliche Urteile beziehen sich ausschließlich auf Tätigkeiten am Kopfhaar – dieses wird gesichert als Friseurdienstleistung bewertet. Zu Bart gibt es aktuell keine offizielle Rechtsprechung.
Ruven Stiefelhagen dazu: „Die rechtliche Situation zeigt, dass sich die bisherige Rechtsprechung im Wesentlichen mit der sogenannten „Brillenbügelgrenze“ befasst, also der Abgrenzung zwischen Kopf- und Barthaar. Eine konkrete gesetzliche oder gerichtliche Aussage dazu, ob das Bartschneiden zwingend als handwerksrechtlicher und wesentlicher Teilbereich des Friseurhandwerks einzustufen ist, liegt bislang nicht vor.“
Wer entscheidet nun eigentlich?
Die letztendliche Entscheidung darüber, ob Bart auch Friseurdienstleistung ist oder nicht, liegt bei den regionalen Handwerkskammern. Diese bestimmen die Auslegung der Handwerksordnung in der Verwaltungspraxis.
„Durch diesen Spielraum ergeben sich unterschiedliche Vorgehensweisen und Entscheidungsgrundlagen, die je nach Handwerkskammer variieren können, aber dennoch den gesetzlichen Grundlagen entsprechen. […] Der Zentralverband Friseurhandwerk ist mit ZDH und Handwerkskammern im Gespräch, um hier eine einheitliche Regelung und Handhabung zu erreichen“, sagt Ruven Stiefelhagen.
„Aus der uns vorliegenden Praxis wissen wir, dass viele Kammern das Bartschneiden heute klar dem Friseurhandwerk zuordnen und die „Brillenbügelgrenze“ nicht nutzen“, so Oliver Wolff.
Eine Übersicht darüber, welche Handwerkskammer die „Brillenbügelgrenze“ anwenden, gibt es nicht.
Kontakt zu den regionalen Handwerkskammern
Kontrollen der Eintragung in die Handwerksrolle - und was droht bei Verstößen?
Die Problematik um das Thema Barbershops ist jedoch nicht die angebotene Dienstleistung – hier wird viel Energie in eine Scheindebatte gesteckt:
„Konzentrieren wir uns doch auf das Wesentliche: Barbershops sind Friseurhandwerk und unterliegen der Meisterpflicht. Das Problem beginnt dort, wo diese Meister und Betriebsleiter nicht anwesend sind. Das ist ein riesengroßes Thema, das von den Kontrollbehörden erst in diesem Jahr wirklich wahrgenommen wurde.“, so Doris Ortlieb.