Die steuer- und sozialabgabenbefreite Inflationsausgleichsprämie von 3.000 Euro, die ab dem 26. Oktober 2022 gilt, soll die stark gestiegenen Energiepreise abfedern. Die wichtigsten Fragen zur Prämie und worauf ArbeitgeberInnen achten müssen, das weiß Ecovis-Steuerberaterin Anja Hausmann aus Rostock.
Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“. Der Bundesrat hat sie am 7. Oktober 2022 beschlossen. Mit der Veröffentlichung am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt tritt sie in Kraft. Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens haben uns viele Fragen von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern erreicht.
Friseursalonbesitzern bietet dies die Möglichkeit, ihre angestellten Friseurinnen und Friseure, ob Vollzeit oder Teilzeit, ob Meister oder Auszubildende, mit einer Sonderzahlung in selbst festzulegender Höhe zu motivieren. Hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Muss der Chef den Mitarbeitern 3.000 Euro auszahlen?
Nein. Mit der Inflationsausgleichsprämie können Arbeitgeber ihre Angestellten entlasten, sie sind jedoch zu nichts verpflichtet. „Aufgrund der Corona-Pandemie und der aktuell stark gestiegenen Energiepreise haben viele Unternehmen nicht den finanziellen Spielraum, um die Prämie zu bezahlen“, sagt Steuerberaterin Hausmann.