Credit: AdobeStock / Frank Peters

02.02.2022

Berlin: Ab Samstag gilt beim Friseur 2G + getestet

Der Berliner Senat hat 4. Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen.

So heißt es in der neuen Verordnung „Für körpernahe Dienstleistungen gilt künftig die „2 G zuzüglich Test“-Regelung. Davon ausgenommen sind Geboosterte (und vergleichbare Fälle im Sinne des § 9a).“

Folgende weiteren relevanten Änderungen sieht die Vierte Änderungsverordnung vor:

• Anpassung bei der Anwesenheitsdokumentation:
o Bei weiterhin vorgeschriebener Anwesenheitsdokumentation muss zukünftig die Vorlage von Test-/Impf- und Genesenennachweisen nicht mehr erfasst werden. Es genügt die Erfassung der Kontaktdaten.

• Anpassung der Absonderungsvorschriften gemäß dem MPK-Beschluss vom 24. Januar 2022:
o Die Pflicht bei Vorliegen einer positiven (Fremd-)Antigen-Testung einen bestätigenden PCR-Test durchführen zu lassen, entfällt. Die PCR-Testpflicht besteht weiter für Personen, die mit vulnerablen Gruppen arbeiten, Personal in Krankenhäusern etc.
o Bei Vorliegen eines positiven (unbeaufsichtigten) Antigen-Selbsttests besteht die Pflicht zur bestätigenden Testung mittels Antigen-Test bei einer zertifizierten Teststelle. Nur bei widersprechenden Ergebnissen ist eine bestätigende PCR-Testung vorgesehen.

• Die Gültigkeitsdauer des Genesenennachweises wird gemäß der RKI-Empfehlung von 6 Monate auf 3 Monate nach dem positiven (PCR)-Testergebnis verkürzt.

Die „2G-Bedingung zuzüglich Test“ gemäß § 9a wird geändert, so dass eine zusätzliche Testpflicht nur für Personen besteht, die sich drei Monate nach ihrer zweiten Impfung nicht haben boostern lassen. Die zusätzliche Testpflicht entfällt folglich für
o Geboosterte (zeitlich unbegrenzt),
o frisch Geimpfte (einschließlich frisch geimpfte Genesene) für drei Monate
o und frisch Genesene (einschließlich frisch genesen Geimpfte) für drei Monate.